VEREINSSATZUNG
Satzung der Bürgerinitiative Wollmatingen (BiWo)
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Wollmatingen“ (BiWo).
- Der Verein hat seinen Sitz und seine Vertretung in 78467 Konstanz-Wollmatingen.
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr, Geschäftsordnung
- Der Verein wird im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
- Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 3 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Mitgestaltung der Entwicklung von Wollmatingen zur Verbesserung der Lebensqualität und der Verbesserung der Transparenz für die Allgemeinheit und der Pflege der Gemeinschaft. Hierfür bedarf es insbesondere in den Bereichen Kunst, Kultur, Bildung, Natur- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege, Heimatpflege, verträglicher Verkehrskonzepte, Erhalt der Eigenart des Stadtteils und der Ortsverschönerung sowie der Förderung der Gleichbehandlung und Gleichberechtigung besondere Aufmerksamkeit.
- Die Transparenz von für die Ortschaft bedeutenden Ereignissen soll durch öffentlich zugängliche Informationen, gewählte Ansprechpartner, öffentliche Sitzungen und Informationsveranstaltungen und einer örtlichen Anlaufstelle verbessert werden. Durch dieses ehrenamtliche Engagement soll die Förderung des demokratischen Staatswesens auf der Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie und die Schaffung von politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins dem Grunde nach und überparteilich gefördert werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen hieraus.
§ 4 Organisation
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Beirat / erweiterter Vorstand
§ 5 Mitgliedschaft und Mitgliederversammlung
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche (die mind. das 16. Lebensjahr vollendet hat) oder juristische Person werden, die die Interessen des Vereins teilt und unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorlage des schriftlichen bzw. online eingegangenen Mitgliedsantrages der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft kann schriftlich -auch per E-Mail- jeweils mit einer Kündigungsfrist von mind. 4 Wochen zum Jahressende gekündigt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn die Interessen des Vereins durch sein Verhalten gefährdet werden.
- Mindestens einmal pro Kalenderjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird vom Vorstand rechtzeitig, mind. 14 Tage vor dem Termin, unter Nennung der vorläufigen Tagesordnung, einberufen, durch Mitteilungen auf der Homepage und per E-Mail an alle Mitglieder bekanntgegeben.
- Eine Einberufung erfolgt auch, wenn mind. 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung auf andere Mitglieder durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung (bzw. Jahreshauptversammlung) beschließt die Grund-sätze der Vereinsarbeit, ihr obliegt:
- die Wahl des Vereinsvorstandes
- die Wahl der Beiräte
- die Wahl des Kassenprüfers /-In,
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers/In
- die Festlegung, Fälligkeit und Höhe von Mitgliedsbeiträgen
- die Änderung der Satzung
- Beschluss einer Geschäftsordnung
- Beschluss über die Vereinsauflösung
- Wahlen und Beschlüsse werden in der Regel in offener Abstimmung durchgeführt. Auf Antrag ist eine geheime Wahl bzw. Abstimmung möglich. Es gilt die einfache Mehrheit, jedoch zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Über den Verlauf der Beschlüsse sowie der Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorstand / Stellvertreter unterschrieben und auf der Homepage veröffentlicht werden.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem / der Vorsitzenden,
- dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem / der Schriftführer-In
- dem / der Kassenwart-In
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur wirksam erfolgten Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
- Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom / von der Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden durch Unterschrift zu bestätigen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch Einzelvertretung durch den /der Vorsitzenden oder dem /der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er führt den Verein entsprechend der Vorgabe der Mitgliederversammlung auf der Grundlage der Satzung, der festgelegten Grundsätze, Zwecke und der Geschäftsordnung.
- Die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich.
- Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und fertigt den Jahresbericht und Kassenbericht an, der bei der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
§ 7 Beirat / freier Ortsrat Wollmatingen (FOW)
- Aufgrund des breiten Handlungsfeldes der Initiative wird der Vorstand durch einen Beirat verstärkt. Dieser erweiterte Vorstand unterstützt in vielen Bereichen, wie z.B. bei der Organisation von Veranstaltungen, bei der Öffentlichkeitsarbeit, Informationsgewinnung, Vereinsförderung und der Entwicklung von Projekten. Die Zuständigkeiten der Beiräte werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
- Der Beirat, erweiterte Vorstand, führt die Bezeichnung „freier Ortsrat“ (FOW).
Der freie Ortsrat besteht aus 13 Mitgliedern. Zusätzlich zu den vorgenannten Vorständen werden neun Beiräte durch die Mitgliederversammlung entsprechend den Regelungen des § 6 Abs. 2 direkt gewählt.
- Der freie Ortsrat trifft sich auf Einladung des Vorsitzenden zu öffentlichen Sitzungen an verschiedenen Örtlichkeiten und bespricht die anstehenden Themen und Gegebenheiten, die die Interessen der Initiative betreffen.
- Der Ortsrat gibt Stellungnahmen oder Hinweise ab, organisiert Zweckbestimmungen in § 3.
- Alle Informationen hierzu werden auf der Website des Vereins veröffentlicht.
§ 8 Haftung
- Der Verein haftet mit seinem Vermögen nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.
- Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.
- Der Vorstand haftet mit seinem Privatvermögen nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit. Insoweit haben die einzelnen Vorstandsmitglieder einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Die Auflösung gilt bei Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder als beschlossen.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Institution in Wollmatingen und ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Konstanz-Wollmatingen, den 25.09.2025